Rechtliche
Beratung und juristische Sachverständigentätigkeit
Besteht der Auftrag des Rechtsanwalts nicht darin, den BR/GBR usw.
zu vertreten (z.B. ein Beschlussverfahren einzuleiten), sondern
darin, rechtliche Auskünfte zu erteilen, den Betriebsrat bei
Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne
usw. zu beraten, Betriebsvereinbarungen zu entwerfen oder zu prüfen,
so handelt es sich um eine Beratung bzw. um eine juristische Sachverständigentätigkeit,
die allgemein in § 80 Abs. 3 BetrVG und speziell für Betriebsänderungen
in § 111 S. 2 BetrVG (für Betriebe in Unternehmen mit
mehr als 300 Arbeitnehmern) geregelt ist.
§ 80 Abs. 3 BetrVG bestimmt:
"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist."
Die Hinzuziehung eines juristischen Sachverständigen setzt
danach also voraus, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine
"nähere Vereinbarung" abschließt. Diese Vereinbarung
muss dabei den Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen
(das Sachverständigenthema), die Person des Sachverständigen,
die Dauer seiner Tätigkeit und die Vergütung des Sachverständigen
regeln.
Wird von Seiten eines Betriebsrats ein juristischer Sachverständiger
benötigt, so unterbereiten wir auf Anfrage ein schriftliches
Angebot, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Dieses Angebot ist dann vom Betriebsrat zu beschließen und
an den Arbeitgeber mit der Aufforderung um schriftliche Bestätigung
weiterzuleiten.
In jedem Falle ist vor einer entsprechenden Beauftragung eine fernmündliche
Kontaktaufnahme mit uns zweckmäßig.
Rechtliche Beratung bei Betriebsänderungen
und Sozialplänen
Für Betriebsänderungen besteht eine spezielle Regelung
in § 111 S. 2 BetrVG. Diese lautet:
"Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern
zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; ..."
D.h.: In Unternehmen, die insgesamt, also in allen Betrieben zusammen
mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen, kann der Betriebsrat
bei Betriebsänderungen auch ohne nähere Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber einen juristischen Sachverständigen hinzuziehen.
In diesem Fall muss der Betriebsrat bzw. bei unternehmensweiten
Betriebsänderungen der Gesamtbetriebsrat auf einer ordnungsgemäß
eingeladenen Sitzung die Beauftragung des Anwalts als juristischen
Sachverständigen auf der Basis eines entsprechenden Angebots
beschließen. Die Zustimmung des Arbeitgebers zu der Beauftragung
des Anwalts ist nicht erforderlich.
Auch hier unterbreiten wir zur Vorbereitung der Betriebsratssitzung
ein Sachverständigenangebot bei entsprechender Anfrage.
In Unternehmen mit 300 oder weniger Arbeitnehmern ist dagegen vor
der Beauftragung eines Beraters durch den Betriebsrat eine Vereinbarung
nach § 80 Abs. 3 BetrVG mit dem Arbeitgeber erforderlich (s.o.).
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