Einigungsstellenverfahren
Die Beauftragung eines Anwalts zum Beisitzer einer Einigungsstelle
bedarf nur einer Beschlussfassung, nach der der Anwalt zum Beisitzer
für den Betriebsrat bestellt wird. Gleichzeitig sollte beschlossen
werden, dass dem Anwalt ein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars
des Vorsitzenden der Einigungsstelle zugesagt wird. Die Honorarkosten
hat der Arbeitgeber gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG
zu tragen.
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