Beschlussverfahren
Die Einleitung eigener Beschlussverfahren setzt voraus, dass der
Betriebsrat vor Einleitung des Verfahrens einen entsprechenden Beschluss
gefasst hat. Zu diesem Zweck muss der Gegenstand des Beschlussverfahrens
in der Einladung/Tagesordnung zu der Betriebsratssitzung, auf der
der Beschluss gefasst werden soll, benannt sein. Auf der Sitzung
ist ebenfalls zu beschließen, welcher Anwalt bzw. welche Anwaltskanzlei
mit der Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden
soll.
Hat der Arbeitgeber seinerseits ein Beschlussverfahren eingeleitet,
so muss lediglich auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Betriebsratssitzung beschlossen werden, dass sich der Betriebsrat
gegen den Antrag bzw. das Verfahren des Arbeitgebers verteidigen
will. Weiter muss wiederum beschlossen werden, welcher Anwalt/welche
Kanzlei den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten soll.
Bei Unklarheiten bezüglich der erforderlichen Beschlussfassung
bitten wir um kurzfristige Kontaktaufnahme per Telefon, Telefax
oder eMail. Wir helfen auch gerne bei der Erstellung von Beschlussvorlagen
für die Betriebsratssitzung.
Die Kosten des Beschlussverfahrens bzw. der anwaltlichen Beauftragung
durch den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gemäß §
40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.
Vorstehende Grundsätze geltend entsprechend für Beschlussverfahren
des Gesamtbetriebsrats oder auch eines Wahlvorstandes. Die Kosten
eines Beschlussverfahrens, das von einem Wahlvorstand geführt
werden muss, hat der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs.
3 S. 1 BetrVG zu tragen.
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